Die Ladungssicherung soll den Fahrer, Beifahrer und andere Verkehrsteilnehmer schützen, das Fahrzeug, die Infrastruktur und die Ladung nicht beschädigen. Es kostet den Absender, Frächter und Empfänger Geld, wenn die Ware nicht ordnungsgemäß ankommt.
Die Ladungssicherung wird u.a. im § 101. des Kraftfahrzeuggesetzes geregelt. Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ANFORDERUNGSBEFUGTER vorhanden ist, hat dieser unbeschadet dafür zu sorgen, dass die Vorschrift eingehalten wird.
Verletzungen der Ladungssicherungspflicht sind, je nach Delikt, mit Höchststrafen zwischen 726 Euro und 2.180 Euro bedroht, und zwar nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Zulassungsbesitzer und ANFORDERUNGSBEFUGTE, sofern sie nicht beweisen können, dass sie kein Verschulden trifft.
Empfehlenswert ist daher:
- Regelung des Gefahrenübergangs mittels INCOTERMS im Kaufvertrag.
- Festlegung im Beförderungsvertrag, wer für die Beladung und Ladungssicherung zuständig ist.
- Fotografieren der Ladung bei der Abfahrt.