Immer wieder kommt es zu Diskussionen betreffend der Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern für Arbeitnehmer.
Die Sicherheitsdatenblätter werden in der Chemikalienverordnung § 25 beschrieben. Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
In § 12, Absatz 5, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetztes ist weiters geregelt. Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.